Der Regierungsrat wies die gegen diesen Beschluss geführte Be­ schwerde aus folgenden Gründen ab: 1. Die Beschwerde der Frau G. richtet sich gegen die Anordnung der frei­ willigen öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft zum «Löwen», also gegen eine Teilungsanordnung im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB. Es ist festzustellen, ob die Erbteilungskommission W. die öffentliche Versteige­ rung zu Recht angeordnet hat oder nicht. Dabei ist von Art. 604 ZGB auszugehen. Nach dieser Bestimmung kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, sofern er nicht durch Vertrag oder von Gesetzes wegen zur Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft gezwun­ gen ist.