Gemäss Art. 3 Ziff. 15 EG zum ZGB kommen dem Gemeinderat unter anderem die in Art. 595 ZGB enthaltenden Obliegenheiten zu. Art. 595 Abs. 3 ZGB unterstellt den Erbschaftsverwalter der Aufsicht der Behörde und räumt den Erben die Befugnis ein, gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben. Nach Art. 518 Abs. 1 ZGB steht der Willensvollstrecker, vorbehältlich abweichender Ver­ fügung des Erblassers, in denselben Rechten und Pflichten wie der amt­ liche Erbschaftsverwalter. Aus der Unterstellung unter diese für den Erb­ schaftsliquidator geltenden Grundsätze folgt unbestritten, dass der Wil-