Er ist nicht zur Liquidation der Erbschaft befugt (Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 54 zu Art. 602 ZGB; Escher, a.a.O., N. 81 zu Art. 602 ZGB; Piotet, a.a.O., S. 662; ZbJV 102 [1966] S. 228; BJM 1955 S. 115). Seine Aufgaben sind also nach dem Gesichtspunkt der werterhalten­ den Verwaltung zu beurteilen. Ausnahmen vom Verbot des Liquidierens mögen gegeben sein, wenn es sich darum handelt, einen den wertmässigen Bestand des Nachlasses bedrohenden Schaden abzuwenden oder wenn sich Liquidationshandlungen aus dem normalen Betrieb eines Ge­ werbes ergeben (ZbJV 102 [1966] S. 228). Jedenfalls darf die Veräusserung von Grundstücken nur zurückhaltend bewilligt werden (vgl. Piotet, a.a.