{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1085_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860923-19860923-ARGVP-1988-1085.pdf", "Checksum": "bf422bff1a06bd6a2ad3d0de3bccd35f"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1085"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1085"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1084,1085\ntet, Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Basel und Stuttgart 1981, S. 662; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 52 zu Art. 602 ZGB; Escher, a.a.O.( N. 72 zu Art. 602; RRB Nr. 280 vom 14. August 1984 i. S. H. U.; SG GVP1960 S. 196).3. Ist die Bestellung eines Erbenvertreters somit zu Recht erfolgt, so muss der Umfang seiner Aufgaben noch bestimmt werden. Die gesetzliche Ver­tretungsmacht des Erbenvertreters entspricht der eines Erbschaftsverwal­ters. Er «hat h"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:32", "Checksum": "3d30be8f3b891f68c7407060d80237fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1085\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1084,1085\ntet, Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Basel und Stuttgart 1981, S. 662; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 52 zu Art. 602 ZGB; Escher, a.a.O.( N. 72 zu Art. 602; RRB Nr. 280 vom 14. August 1984 i. S. H. U.; SG GVP1960 S. 196).3. Ist die Bestellung eines Erbenvertreters somit zu Recht erfolgt, so muss der Umfang seiner Aufgaben noch bestimmt werden. Die gesetzliche Ver­tretungsmacht des Erbenvertreters entspricht der eines Erbschaftsverwal­ters. Er «hat h\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1084,1085\n\ntet, Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Basel und Stuttgart 1981,\nS. 662; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 52 zu Art. 602 ZGB; Escher, a.a.O.( N. 72 zu\nArt. 602; RRB Nr. 280 vom 14. August 1984 i. S. H. U.; SG G V P 1960 S. 196).\n3. Ist die Bestellung eines Erbenvertreters somit zu Recht erfolgt, so muss\nder Umfang seiner Aufgaben noch bestimmt werden. Die gesetzliche Ver­\ntretungsmacht des Erbenvertreters entspricht der eines Erbschaftsverwal­\nters. Er «hat hauptsächlich sichernde Funktion» (Piotet, a.a.O., S. 662). Er ist\nnicht zur Liquidation der Erbschaft befugt (Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 54 zu\nArt. 602 ZGB; Escher, a.a.O., N. 81 zu Art. 602 ZGB; Piotet, a.a.O., S. 662;\nZbJV 102 [1966] S. 228; BJM 1955 S. 115).\nSeine Aufgaben sind also nach dem Gesichtspunkt der werterhalten­\nden Verwaltung zu beurteilen. Ausnahmen vom Verbot des Liquidierens\nmögen gegeben sein, wenn es sich darum handelt, einen den wertmässigen Bestand des Nachlasses bedrohenden Schaden abzuwenden oder\nwenn sich Liquidationshandlungen aus dem normalen Betrieb eines Ge­\nwerbes ergeben (ZbJV 102 [1966] S. 228). Jedenfalls darf die Veräusserung\nvon Grundstücken nur zurückhaltend bewilligt werden (vgl. Piotet, a.a.O.,\nS. 663 mit Verweis auf S. 708; Escher, a.a.O., N.81 a.E. zu Art. 602 ZGB).\n\nRRB 14.4.1987\n\n1085\n\nErb rech t. Die Aufsicht über den Willensvollstrecker ist Sache des Gemein­\nderates (Art. 3 Ziff. 15 EG zum ZGB [bGS 211.1]; Art. 518 Abs.1 und\nArt. 595 Abs. 3 ZGB).\n\nGemäss Art. 3 Ziff. 15 EG zum ZGB kommen dem Gemeinderat unter\nanderem die in Art. 595 ZGB enthaltenden Obliegenheiten zu. Art. 595\nAbs. 3 ZGB unterstellt den Erbschaftsverwalter der Aufsicht der Behörde\nund räumt den Erben die Befugnis ein, gegen die von ihm beabsichtigten\noder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben. Nach Art. 518\nAbs. 1 ZGB steht der Willensvollstrecker, vorbehältlich abweichender Ver­\nfügung des Erblassers, in denselben Rechten und Pflichten wie der amt­\nliche Erbschaftsverwalter. Aus der Unterstellung unter diese für den Erb­\nschaftsliquidator geltenden Grundsätze folgt unbestritten, dass der Wil-\n\n120\nA. Entscheide des Regierungsrates 1085,1086\n\nlensvollstrecker unter behördlicher Aufsicht steht (Kommentar Escher, N. 4\nzu A rt.5 1 8 ZGB; ähnlich Tuor, 2 .Auflage 1955, Kommentar N.7 zu\nArt. 518 ZGB). Nach dem zweitgenannten Autor hat der Verweis auf den\namtlichen Erbschaftsverwalter kaum eine andere Bedeutung, als dessen\nAmtsführung der behördlichen Aufsicht zu unterstellen. In Ermangelung\nbesonderer Ausführungsbestimmungen ist die vom kantonalen Recht zu\nArt. 595 ZGB kompetent erklärte Behörde auch Aufsichtsinstanz (Escher,\nKommentar N. 26 zu Art. 518 ZGB).\nRRB 23.9.1986\n\n1086\n\nErbrecht. Anordnung der Versteigerung einer Liegenschaft gegen den\nWillen eines Miterben (Art. 604 und 61 Off. ZGB).\n\nDer Eigentümer des Gasthauses zum «Löwen» in W. starb am 14. März\n1963. Erbberechtigt sind neben der Ehefrau, die den Betrieb weiterführt,\ndrei Brüder des Verstorbenen. Diese drei Brüder stellten am 1. Mai 1965\ngemeinsam das Begehren, die Liegenschaft sei öffentlich zu versteigern,\ndamit die Erbschaft geteilt werden könne. Frau G. - die Witwe - setzte sich\ngegen die Versteigerung zur Wehr; eine diesbezügliche Einsprache wurde\nvon der Erbteilungskommission W. abgewiesen.\nDer Regierungsrat wies die gegen diesen Beschluss geführte Be­\nschwerde aus folgenden Gründen ab:\n1. Die Beschwerde der Frau G. richtet sich gegen die Anordnung der frei­\nwilligen öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft zum «Löwen», also\ngegen eine Teilungsanordnung im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB. Es ist\nfestzustellen, ob die Erbteilungskommission W. die öffentliche Versteige­\nrung zu Recht angeordnet hat oder nicht. Dabei ist von Art. 604 ZGB\nauszugehen. Nach dieser Bestimmung kann jeder Erbe zu jeder Zeit die\nTeilung der Erbschaft verlangen, sofern er nicht durch Vertrag oder von\nGesetzes wegen zur Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft gezwun­\ngen ist. Gestützt auf diese klare Vorschrift kann somit jeder der Erben, also\nauch die drei Brüder G., die Teilung der Erbschaft verlangen.\n\n121\n"}