A. Entscheide des Regierungsrates 1084,1085 tet, Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Basel und Stuttgart 1981, S. 662; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 52 zu Art. 602 ZGB; Escher, a.a.O.( N. 72 zu Art. 602; RRB Nr. 280 vom 14. August 1984 i. S. H. U.; SG G V P 1960 S. 196). 3. Ist die Bestellung eines Erbenvertreters somit zu Recht erfolgt, so muss der Umfang seiner Aufgaben noch bestimmt werden. Die gesetzliche Ver­ tretungsmacht des Erbenvertreters entspricht der eines Erbschaftsverwal­ ters. Er «hat hauptsächlich sichernde Funktion» (Piotet, a.a.O., S. 662). Er ist nicht zur Liquidation der Erbschaft befugt (Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 54 zu Art. 602 ZGB; Escher, a.a.O., N. 81 zu Art. 602 ZGB; Piotet, a.a.O., S. 662; ZbJV 102 [1966] S. 228; BJM 1955 S. 115). Seine Aufgaben sind also nach dem Gesichtspunkt der werterhalten­ den Verwaltung zu beurteilen. Ausnahmen vom Verbot des Liquidierens mögen gegeben sein, wenn es sich darum handelt, einen den wertmässi- gen Bestand des Nachlasses bedrohenden Schaden abzuwenden oder wenn sich Liquidationshandlungen aus dem normalen Betrieb eines Ge­ werbes ergeben (ZbJV 102 [1966] S. 228). Jedenfalls darf die Veräusserung von Grundstücken nur zurückhaltend bewilligt werden (vgl. Piotet, a.a.O., S. 663 mit Verweis auf S. 708; Escher, a.a.O., N.81 a.E. zu Art. 602 ZGB). RRB 14.4.1987 1085 Erb rech t. Die Aufsicht über den Willensvollstrecker ist Sache des Gemein­ derates (Art. 3 Ziff. 15 EG zum ZGB [bGS 211.1]; Art. 518 Abs.1 und Art. 595 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 3 Ziff. 15 EG zum ZGB kommen dem Gemeinderat unter anderem die in Art. 595 ZGB enthaltenden Obliegenheiten zu. Art. 595 Abs. 3 ZGB unterstellt den Erbschaftsverwalter der Aufsicht der Behörde und räumt den Erben die Befugnis ein, gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben. Nach Art. 518 Abs. 1 ZGB steht der Willensvollstrecker, vorbehältlich abweichender Ver­ fügung des Erblassers, in denselben Rechten und Pflichten wie der amt­ liche Erbschaftsverwalter. Aus der Unterstellung unter diese für den Erb­ schaftsliquidator geltenden Grundsätze folgt unbestritten, dass der Wil- 120 A. Entscheide des Regierungsrates 1085,1086 lensvollstrecker unter behördlicher Aufsicht steht (Kommentar Escher, N. 4 zu A rt.5 1 8 ZGB; ähnlich Tuor, 2 .Auflage 1955, Kommentar N.7 zu Art. 518 ZGB). Nach dem zweitgenannten Autor hat der Verweis auf den amtlichen Erbschaftsverwalter kaum eine andere Bedeutung, als dessen Amtsführung der behördlichen Aufsicht zu unterstellen. In Ermangelung besonderer Ausführungsbestimmungen ist die vom kantonalen Recht zu Art. 595 ZGB kompetent erklärte Behörde auch Aufsichtsinstanz (Escher, Kommentar N. 26 zu Art. 518 ZGB). RRB 23.9.1986 1086 Erbrecht. Anordnung der Versteigerung einer Liegenschaft gegen den Willen eines Miterben (Art. 604 und 61 Off. ZGB). Der Eigentümer des Gasthauses zum «Löwen» in W. starb am 14. März 1963. Erbberechtigt sind neben der Ehefrau, die den Betrieb weiterführt, drei Brüder des Verstorbenen. Diese drei Brüder stellten am 1. Mai 1965 gemeinsam das Begehren, die Liegenschaft sei öffentlich zu versteigern, damit die Erbschaft geteilt werden könne. Frau G. - die Witwe - setzte sich gegen die Versteigerung zur Wehr; eine diesbezügliche Einsprache wurde von der Erbteilungskommission W. abgewiesen. Der Regierungsrat wies die gegen diesen Beschluss geführte Be­ schwerde aus folgenden Gründen ab: 1. Die Beschwerde der Frau G. richtet sich gegen die Anordnung der frei­ willigen öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft zum «Löwen», also gegen eine Teilungsanordnung im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB. Es ist festzustellen, ob die Erbteilungskommission W. die öffentliche Versteige­ rung zu Recht angeordnet hat oder nicht. Dabei ist von Art. 604 ZGB auszugehen. Nach dieser Bestimmung kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, sofern er nicht durch Vertrag oder von Gesetzes wegen zur Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft gezwun­ gen ist. Gestützt auf diese klare Vorschrift kann somit jeder der Erben, also auch die drei Brüder G., die Teilung der Erbschaft verlangen. 121