Allein zur Erhaltung des Wertes, den der Nachlass darstellt, sind Massnahmen notwendig (über die keine Einigung erzielt werden kann). Fehlt aber ein Konsens über die zu ergreifenden Massnahmen, so ist eine rationelle Verwaltung der Erbschaft verunmöglicht. Dies kann sich schliesslich zum Nachteil aller Miterben auswirken. Da die Erbengemein­ schaft wegen Meinungsverschiedenheiten unfähig ist, gemeinsam nach aussen zu handeln, ist die Bestellung eines Erbenvertreters angezeigt (Pio- 119 A. Entscheide des Regierungsrates 1084,1085