Im vorliegenden Fall kamen die Erben erst 1983 in die Lage, den vollen Wert ihrer Erbschaft zu realisieren. Da sie in 40 Jahren nur ein einziges Mal einen gemeinsamen Vermögenswert aufgebaut haben, darf davon ausge­ gangen werden, dass das Schwergewicht der Bindungen immer noch auf der erbrechtlichen Verfügung beruht. ( .. . ) b) Es kann nicht übersehen werden, dass die Erbengemeinschaft jähr­ lich über Fr. X Zinsen bezahlen muss, ohne dass gleichwertige Erträge vor­ handen wären. Allein zur Erhaltung des Wertes, den der Nachlass darstellt, sind Massnahmen notwendig (über die keine Einigung erzielt werden kann).