Bindet eine fortdauernde wirtschaftliche Tätigkeit die Parteien zusammen, so ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes - im Sinne Eschers - bald nur noch sehr zurückhaltend anzunehmen (analog der Vermögensverwaltung für Körperschaften nach Art. 393 ZGB). Sind aber Schwierigkeiten für eine den Wert der Erbschaft bewahrende Liquidation ausschlaggebend für das Weiterbestehen der Gemeinschaft, so ist ein Erbenvertreter auch nach lan­ ger Zeit noch gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall kamen die Erben erst 1983 in die Lage, den vollen Wert ihrer Erbschaft zu realisieren.