Nun kann aber nach Ansicht des Regierungsrates nicht einfach auf die Dauer einer Erbengemeinschaft abgestellt und damit die sachliche Recht­ fertigung für einen Erbenvertreter bejaht oder verneint werden. Abzustel­ len ist auf den Grund, weshalb das Verhältnis so lange andauert. Bindet eine fortdauernde wirtschaftliche Tätigkeit die Parteien zusammen, so ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes - im Sinne Eschers - bald nur noch sehr zurückhaltend anzunehmen (analog der Vermögensverwaltung für Körperschaften nach Art.