Für die Handhabung dieses Ermessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Gesichtspunkte massgeblich (BGE 72 II 55). a) In diesem Zusammenhang stellen die Rekurrenten zu Recht die Frage, ob es nach mehr als 40jährigem Bestehen einer Erbengemeinschaft überhaupt noch sachgemäss sei, in ein derartiges Dauerverhältnis einen Erbenvertreter zu bestellen, dessen Aufgabe auf zeitlich beschränkte Ge­ meinschaften zugeschnitten ist. Nun kann aber nach Ansicht des Regierungsrates nicht einfach auf die Dauer einer Erbengemeinschaft abgestellt und damit die sachliche Recht­ fertigung für einen Erbenvertreter bejaht oder verneint werden.