2. Liegen wichtige Gründe für die Bestellung eines Erbenvertreters vor, so «ist die Behörde nicht mehr frei, ob sie dem Begehren eines oder mehre­ rer Erben entsprechen wolle oder nicht, sondern sie ist dazu verpflichtet» (BGE vom 14. November 1946 inZBl. 48/1947 S. 271 E. 2a; vgl. Tuor/Picenoni, a.a.0., N.49 zu Art. 602 ZGB). Wann aber ein wichtiger Grund vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Für die Handhabung dieses Ermessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Gesichtspunkte massgeblich (BGE 72 II 55). a)