602 Abs. 3 ZGB lautet: «Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.» Als formelle Voraussetzung für die Einsetzung eines Erbenvertreters gelten das Bestehen einer Erbengemeinschaft und das Fehlen eines Wil­ lensvollstreckers oder Erbschaftsverwalters (Tuor/Picenoni, Berner Kom­ mentar, 2. Auflage, Bern 1968, N. 5 0 f. zu Art. 602 ZGB). (. . . Diese formel­ len Erfordernisse sind erfüllt). 118 A. Entscheide des Regierungsrates 1084