Tuor/Picenoni, a.a.O., Art. 602 ZGB, N .52; Escher, a.a.O., Art. 602 ZGB, N .72). Zum Schutz der vorhandenen Vermögens­ werte, zur Abwendung weiteren Schadens und letztlich im wohlverstan­ denen Interesse sämtlicher Miterben hat die Vorinstanz für die kaum hand­ lungsfähige Erbengemeinschaft einen Vertreter bestellt; sie hat damit den ihr zustehenden breiten Ermessensspielraum nicht überschritten. RRB 14.8.1984 1084 Erb rech t. Voraussetzungen zur Einsetzung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 3 Ziff.16 EG zum ZGB; bGS 211.1).