A. Entscheide des Regierungsrates 1083,1084 Ermessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Ge­ sichtspunkte massgebend. Aus diesen Gründen können Entscheidungen über Gesuche um Bestellung eines Erbenvertreters gemäss Art. 43 ff. OG nicht mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden» (BGE 72 II 55). Zu diesen praktischen Gründen gehören z.B. Meinungsver­ schiedenheiten und Uneinigkeiten zwischen bzw. unter den Miterben, die eine rationelle Verwaltung der Erbschaft verunmöglichen und sich schliesslich zum Nachteil aller Miterben auswirken können (vgl. Piotet, a.a.O., Seite 661 f.; Tuor/Picenoni, a.a.