{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1084_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870414-19870414-ARGVP-1988-1084.pdf", "Checksum": "169fa9e8eabb91b48c994f4e59081f11"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1084"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1084"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1083,1084\nErmessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Ge­sichtspunkte massgebend. Aus diesen Gründen können Entscheidungen über Gesuche um Bestellung eines Erbenvertreters gemäss Art. 43 ff. OG nicht mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden» (BGE 72 II 55). Zu diesen praktischen Gründen gehören z.B. Meinungsver­schiedenheiten und Uneinigkeiten zwischen bzw. unter den Miterben, die eine rationelle Verwaltung der Erbscha"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:08", "Checksum": "4ac86359fcaafbde3f2f3343e30eee3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1084\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1083,1084\nErmessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Ge­sichtspunkte massgebend. Aus diesen Gründen können Entscheidungen über Gesuche um Bestellung eines Erbenvertreters gemäss Art. 43 ff. OG nicht mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden» (BGE 72 II 55). Zu diesen praktischen Gründen gehören z.B. Meinungsver­schiedenheiten und Uneinigkeiten zwischen bzw. unter den Miterben, die eine rationelle Verwaltung der Erbscha\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1083,1084\n\nErmessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Ge­\nsichtspunkte massgebend. Aus diesen Gründen können Entscheidungen\nüber Gesuche um Bestellung eines Erbenvertreters gemäss Art. 43 ff. OG\nnicht mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden»\n(BGE 72 II 55). Zu diesen praktischen Gründen gehören z.B. Meinungsver­\nschiedenheiten und Uneinigkeiten zwischen bzw. unter den Miterben, die\neine rationelle Verwaltung der Erbschaft verunmöglichen und sich\nschliesslich zum Nachteil aller Miterben auswirken können (vgl. Piotet,\na.a.O., Seite 661 f.; Tuor/Picenoni, a.a.O., Art. 602 ZGB, N .52; Escher,\na.a.O., Art. 602 ZGB, N .72). Zum Schutz der vorhandenen Vermögens­\nwerte, zur Abwendung weiteren Schadens und letztlich im wohlverstan­\ndenen Interesse sämtlicher Miterben hat die Vorinstanz für die kaum hand­\nlungsfähige Erbengemeinschaft einen Vertreter bestellt; sie hat damit den\nihr zustehenden breiten Ermessensspielraum nicht überschritten.\n\nRRB 14.8.1984\n\n1084\n\nErb rech t. Voraussetzungen zur Einsetzung eines Erbenvertreters (Art. 602\nAbs. 3 ZGB; Art. 3 Ziff.16 EG zum ZGB; bGS 211.1).\n\nDer 1940 verstorbene K. hatte den ganzen Nachlass seiner Ehefrau zur\nNutzniessung zugewandt. Nach deren Tod im Jahre 1983 entstanden in\nder Erbengemeinschaft Differenzen über die Verwaltung der Erbschaft.\nAuf Begehren zweier Erben setzte der Gemeinderat H. einen Erbenvertre­\nter ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat in der\nHauptsache ab.\n1. Art. 602 Abs. 3 ZGB lautet:\n«Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die\nErbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.»\nAls formelle Voraussetzung für die Einsetzung eines Erbenvertreters\ngelten das Bestehen einer Erbengemeinschaft und das Fehlen eines Wil­\nlensvollstreckers oder Erbschaftsverwalters (Tuor/Picenoni, Berner Kom­\nmentar, 2. Auflage, Bern 1968, N. 5 0 f. zu Art. 602 ZGB). (. . . Diese formel­\nlen Erfordernisse sind erfüllt).\n\n118\nA. Entscheide des Regierungsrates 1084\n\n2. Liegen wichtige Gründe für die Bestellung eines Erbenvertreters vor, so\n«ist die Behörde nicht mehr frei, ob sie dem Begehren eines oder mehre­\nrer Erben entsprechen wolle oder nicht, sondern sie ist dazu verpflichtet»\n(BGE vom 14. November 1946 inZBl. 48/1947 S. 271 E. 2a; vgl. Tuor/Picenoni, a.a.0., N.49 zu Art. 602 ZGB). Wann aber ein wichtiger Grund\nvorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Für die Handhabung dieses\nErmessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische\nGesichtspunkte massgeblich (BGE 72 II 55).\na) In diesem Zusammenhang stellen die Rekurrenten zu Recht die\nFrage, ob es nach mehr als 40jährigem Bestehen einer Erbengemeinschaft\nüberhaupt noch sachgemäss sei, in ein derartiges Dauerverhältnis einen\nErbenvertreter zu bestellen, dessen Aufgabe auf zeitlich beschränkte Ge­\nmeinschaften zugeschnitten ist.\nNun kann aber nach Ansicht des Regierungsrates nicht einfach auf die\nDauer einer Erbengemeinschaft abgestellt und damit die sachliche Recht­\nfertigung für einen Erbenvertreter bejaht oder verneint werden. Abzustel­\nlen ist auf den Grund, weshalb das Verhältnis so lange andauert. Bindet\neine fortdauernde wirtschaftliche Tätigkeit die Parteien zusammen, so ist\ndas Vorliegen eines wichtigen Grundes - im Sinne Eschers - bald nur noch\nsehr zurückhaltend anzunehmen (analog der Vermögensverwaltung für\nKörperschaften nach Art. 393 ZGB). Sind aber Schwierigkeiten für eine\nden Wert der Erbschaft bewahrende Liquidation ausschlaggebend für das\nWeiterbestehen der Gemeinschaft, so ist ein Erbenvertreter auch nach lan­\nger Zeit noch gerechtfertigt.\nIm vorliegenden Fall kamen die Erben erst 1983 in die Lage, den vollen\nWert ihrer Erbschaft zu realisieren. Da sie in 40 Jahren nur ein einziges Mal\neinen gemeinsamen Vermögenswert aufgebaut haben, darf davon ausge­\ngangen werden, dass das Schwergewicht der Bindungen immer noch auf\nder erbrechtlichen Verfügung beruht. ( .. . )\nb) Es kann nicht übersehen werden, dass die Erbengemeinschaft jähr­\nlich über Fr. X Zinsen bezahlen muss, ohne dass gleichwertige Erträge vor­\nhanden wären. Allein zur Erhaltung des Wertes, den der Nachlass darstellt,\nsind Massnahmen notwendig (über die keine Einigung erzielt werden\nkann). Fehlt aber ein Konsens über die zu ergreifenden Massnahmen, so ist\neine rationelle Verwaltung der Erbschaft verunmöglicht. Dies kann sich\nschliesslich zum Nachteil aller Miterben auswirken. Da die Erbengemein­\nschaft wegen Meinungsverschiedenheiten unfähig ist, gemeinsam nach\naussen zu handeln, ist die Bestellung eines Erbenvertreters angezeigt (Pio-\n\n119\nA. Entscheide des Regierungsrates 1084,1085\n\n"}