Der 1940 verstorbene K. hatte den ganzen Nachlass seiner Ehefrau zur Nutzniessung zugewandt. Nach deren Tod im Jahre 1983 entstanden in der Erbengemeinschaft Differenzen über die Verwaltung der Erbschaft. Auf Begehren zweier Erben setzte der Gemeinderat H. einen Erbenvertre­ ter ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat in der Hauptsache ab. 1. Art. 602 Abs. 3 ZGB lautet: «Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.