{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1083_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19840814-19840814-ARGVP-1988-1083.pdf", "Checksum": "91b1844d3e035282ccbae0f528719738"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1082, 1083\ndie Erbschaft ausschlagen und demgemäss der überlebende Ehegatte vor die Wahl gestellt wird, an deren Stelle die Erbschaft zu erwerben» (J. Benz, Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden, in: Das Vormund­schaftsrecht, Veröffentlichungen der Schweizerischen Verwaltungskurse an der Handelshochschule St.Gallen, Band 1, Einsiedeln/Köln 1943, Seite 1021).\nRRB 11.2.1986\n1083\nErbrecht. Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters (Art. 602"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:00", "Checksum": "cb751aa5c8b02f60e54be0e7d1a982cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1083\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1082, 1083\ndie Erbschaft ausschlagen und demgemäss der überlebende Ehegatte vor die Wahl gestellt wird, an deren Stelle die Erbschaft zu erwerben» (J. Benz, Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden, in: Das Vormund­schaftsrecht, Veröffentlichungen der Schweizerischen Verwaltungskurse an der Handelshochschule St.Gallen, Band 1, Einsiedeln/Köln 1943, Seite 1021).\nRRB 11.2.1986\n1083\nErbrecht. Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters (Art. 602\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1082, 1083\n\ndie Erbschaft ausschlagen und demgemäss der überlebende Ehegatte vor\ndie Wahl gestellt wird, an deren Stelle die Erbschaft zu erwerben» (J. Benz,\nDie Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden, in: Das Vormund­\nschaftsrecht, Veröffentlichungen der Schweizerischen Verwaltungskurse\nan der Handelshochschule St.Gallen, Band 1, Einsiedeln/Köln 1943, Seite\n1021 ).\nRRB 11.2.1986\n\n1083\n\nErbrecht. Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters\n(Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 3 Ziff. 16 EG zum ZGB; bGS 211.1).\n\nGemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren\neines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung\nbestellen. Art. 3 Ziff. 16 EG zum ZGB überträgt diese Befugnis dem Ge­\nmeinderat. Gestützt hierauf hat der Gemeinderat R. den Bücherexperten\nE.H. zum Erbenvertreter bestellt. Die Ehefrau des am 14. Dezember 1972\nverstorbenen Erblassers ist Miterbin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB und\ndemnach befugt, beim Gemeinderat ein entsprechendes Begehren zu\nstellen. Der Gesetzgeber sieht für die Ernennung eines Erbenvertreters\nkeine materiellen Voraussetzungen vor. Erstelltalsoden Entscheid ganz in\ndas behördliche Ermessen. Hierüber besteht in Literatur und Praxis Einig­\nkeit. «Es liegt im Ermessen der Behörde ( ...) , jedesmal, wenn es nützlich er­\nscheint, eine Drittperson odereinen Erben zum Vertreter zu bestellen, weil\ndie Erben im allgemeinen oder im besonderen ihrer Meinungsverschie­\ndenheiten oder anderer Schwierigkeiten wegen ( ...) unfähig sind, nach\naussen zu handeln.» (P. Piotet, Erbrecht, Vierter Band, Zweiter Halbband,\nSchweizerisches Privatrecht, Basel und Stuttgart 1981, Seite 662; vgl. fer­\nner P. Tuor/V. Picenoni, Berner Kommentar, Band III: Erbrecht, Bern 1966,\nArt. 602 ZGB, N .4 9 ff.; A. Escher, Kommentar zum Schweizerischen Zivil­\ngesetzbuch, III. Band: Erbrecht, Zürich 1960, Art. 602 ZGB, N. 72 ff.).\nEbenso klar und eindeutig hat sich das Bundesgericht ausgedrückt. «Ob\nim einzelnen Fall ein Erbenvertreter zu bestellen sei oder nicht, steht im\nfreien Ermessen der zuständigen Behörde. Für die Handhabung dieses\n\n117\nA. Entscheide des Regierungsrates 1083,1084\n\nErmessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Ge­\nsichtspunkte massgebend. Aus diesen Gründen können Entscheidungen\nüber Gesuche um Bestellung eines Erbenvertreters gemäss Art. 43 ff. OG\nnicht mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden»\n(BGE 72 II 55). Zu diesen praktischen Gründen gehören z.B. Meinungsver­\nschiedenheiten und Uneinigkeiten zwischen bzw. unter den Miterben, die\neine rationelle Verwaltung der Erbschaft verunmöglichen und sich\nschliesslich zum Nachteil aller Miterben auswirken können (vgl. Piotet,\na.a.O., Seite 661 f.; Tuor/Picenoni, a.a.O., Art. 602 ZGB, N .52; Escher,\na.a.O., Art. 602 ZGB, N .72). Zum Schutz der vorhandenen Vermögens­\nwerte, zur Abwendung weiteren Schadens und letztlich im wohlverstan­\ndenen Interesse sämtlicher Miterben hat die Vorinstanz für die kaum hand­\nlungsfähige Erbengemeinschaft einen Vertreter bestellt; sie hat damit den\nihr zustehenden breiten Ermessensspielraum nicht überschritten.\n\nRRB 14.8.1984\n\n1084\n\nErb rech t. Voraussetzungen zur Einsetzung eines Erbenvertreters (Art. 602\nAbs. 3 ZGB; Art. 3 Ziff.16 EG zum ZGB; bGS 211.1).\n\nDer 1940 verstorbene K. hatte den ganzen Nachlass seiner Ehefrau zur\nNutzniessung zugewandt. Nach deren Tod im Jahre 1983 entstanden in\nder Erbengemeinschaft Differenzen über die Verwaltung der Erbschaft.\nAuf Begehren zweier Erben setzte der Gemeinderat H. einen Erbenvertre­\nter ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat in der\nHauptsache ab.\n1. Art. 602 Abs. 3 ZGB lautet:\n«Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die\nErbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.»\nAls formelle Voraussetzung für die Einsetzung eines Erbenvertreters\ngelten das Bestehen einer Erbengemeinschaft und das Fehlen eines Wil­\nlensvollstreckers oder Erbschaftsverwalters (Tuor/Picenoni, Berner Kom­\nmentar, 2. Auflage, Bern 1968, N. 5 0 f. zu Art. 602 ZGB). (. . . Diese formel­\nlen Erfordernisse sind erfüllt).\n\n118\n"}