602 ZGB, N .4 9 ff.; A. Escher, Kommentar zum Schweizerischen Zivil­ gesetzbuch, III. Band: Erbrecht, Zürich 1960, Art. 602 ZGB, N. 72 ff.). Ebenso klar und eindeutig hat sich das Bundesgericht ausgedrückt. «Ob im einzelnen Fall ein Erbenvertreter zu bestellen sei oder nicht, steht im freien Ermessen der zuständigen Behörde. Für die Handhabung dieses 117