Erstelltalsoden Entscheid ganz in das behördliche Ermessen. Hierüber besteht in Literatur und Praxis Einig­ keit. «Es liegt im Ermessen der Behörde ( ...) , jedesmal, wenn es nützlich er­ scheint, eine Drittperson odereinen Erben zum Vertreter zu bestellen, weil die Erben im allgemeinen oder im besonderen ihrer Meinungsverschie­ denheiten oder anderer Schwierigkeiten wegen ( ...) unfähig sind, nach aussen zu handeln.» (P. Piotet, Erbrecht, Vierter Band, Zweiter Halbband, Schweizerisches Privatrecht, Basel und Stuttgart 1981, Seite 662; vgl. fer­ ner P. Tuor/V. Picenoni, Berner Kommentar, Band III: Erbrecht, Bern 1966, Art. 602 ZGB, N .4 9 ff.;