Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Art. 3 Ziff. 16 EG zum ZGB überträgt diese Befugnis dem Ge­ meinderat. Gestützt hierauf hat der Gemeinderat R. den Bücherexperten E.H. zum Erbenvertreter bestellt. Die Ehefrau des am 14. Dezember 1972 verstorbenen Erblassers ist Miterbin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB und demnach befugt, beim Gemeinderat ein entsprechendes Begehren zu stellen. Der Gesetzgeber sieht für die Ernennung eines Erbenvertreters keine materiellen Voraussetzungen vor. Erstelltalsoden Entscheid ganz in das behördliche Ermessen.