«Unter Annahme der Erbschaft im Sinne dieser Bestimmung ist nicht der von Gesetzes wegen sich vollziehende Erwerb einer Erbschaft gemäss Art. 560 ZGB zu verstehen, sondern nur die ausdrückliche Annahme- bzw. Ausschlagungserklärung, die notwendig ist in den Fällen von Art. 566, wo die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers offenkundig oder amtlich festgestellt ist, Art. 575, wo die berufenen Erben zugunsten nach­ folgender ausschlagen, und Art. 574, wo die Nachkommen des Erblassers 116 A. Entscheide des Regierungsrates 1082, 1083