575 Abs. 2 ZGB). Es stellt sich die Frage, ob die Zustimmung der vormund­ schaftlichen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB in jedem Fall notwendig sei oder aber nur dann, wenn der gesetzliche Vertreter (Vor­ mund, Beistand, Beirat) eine ausdrückliche Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft abzugeben hat. Nach der herrschen­ den Meinung in Literatur und Praxis trifft letzteres zu (vgl. dazu im einzel­ nen H. Albisser, a.a.0., Seite 4 5 ff.; A. Egger, a.a.O., A rt.422 ZGB, N.13 und 14). «Unter Annahme der Erbschaft im Sinne dieser Bestimmung ist nicht der von Gesetzes wegen sich vollziehende Erwerb einer Erbschaft gemäss Art.