ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 23. Jahr­ gang [1968], Nr. 2, Seite 45; A. Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, II. Band: Das Familienrecht, 2. Auflage, Zürich 1948, Art. 419 ZGB, N.8). 2. In der Regel bedarf die Annahme einer Erbschaft keiner Erklärung. Sofern die dreimonatige Überlegungsfrist gemäss Art. 567 Abs. 1 ZGB un­ benutzt verstreicht, gilt die Erbschaft als angenommen. Und nur aus­ nahmsweise bedeutet Stillschweigen die Ausschlagung der Erbschaft, so dass derjenige, welcher die Erbschaft in einem solchen Fall annehmen will, dies ausdrücklich erklären muss (vgl. Art. 566 Abs. 2, Art. 574 und Art. 575 Abs. 2 ZGB).