A. Entscheide des Regierungsrates 1082 1082 Erbrech t. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde i.S. von Art. 422 Ziff. 5 ZGB ist nicht erforderlich, wenn die Annahme der Erbschaft von Gesetzes wegen (Art. 560 ZGB) erfolgt.