{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1082_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860211-19860211-ARGVP-1988-1082.pdf", "Checksum": "8baeded1bbed7306105d72328566eafd"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1082"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1082"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1082\n1082\nErbrecht. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde i.S. von Art. 422 Ziff. 5 ZGB ist nicht erforderlich, wenn die Annahme der Erbschaft von Gesetzes wegen (Art. 560 ZGB) erfolgt.\n1. Gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB bedarf die Annahme einer Erbschaft der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist. Diese Zustimmung der Auf­sichtsbehörde ist aber nicht nur für die Vormundschaft, son"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:42", "Checksum": "7c11d2389f123cbb0ae0a1067f2b83f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1082\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1082\n1082\nErbrecht. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde i.S. von Art. 422 Ziff. 5 ZGB ist nicht erforderlich, wenn die Annahme der Erbschaft von Gesetzes wegen (Art. 560 ZGB) erfolgt.\n1. Gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB bedarf die Annahme einer Erbschaft der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist. Diese Zustimmung der Auf­sichtsbehörde ist aber nicht nur für die Vormundschaft, son\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1082\n\n1082\n\nErbrech t. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde\ni.S. von Art. 422 Ziff. 5 ZGB ist nicht erforderlich, wenn die Annahme der\nErbschaft von Gesetzes wegen (Art. 560 ZGB) erfolgt.\n\n1. Gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB bedarf die Annahme einer Erbschaft der\nZustimmung der Aufsichtsbehörde, nachdem die Beschlussfassung der\nVormundschaftsbehörde vorausgegangen ist. Diese Zustimmung der Auf­\nsichtsbehörde ist aber nicht nur für die Vormundschaft, sondern auch für\ndie Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 ZGB, die Verwaltungsbei­\nstandschaft gemäss Art. 393 ZGB, die Verwaltungsbeiratschaft gemäss\nArt. 395 Abs. 2 ZGB sowie die Beistandschaft nach Art. 309 ZGB erforder­\nlich (vgl. H. Albisser, Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft nach\nArt. 422 Ziff. 5 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 23. Jahr­\ngang [1968], Nr. 2, Seite 45; A. Egger, Kommentar zum Schweizerischen\nZivilgesetzbuch, II. Band: Das Familienrecht, 2. Auflage, Zürich 1948,\nArt. 419 ZGB, N.8).\n2. In der Regel bedarf die Annahme einer Erbschaft keiner Erklärung.\nSofern die dreimonatige Überlegungsfrist gemäss Art. 567 Abs. 1 ZGB un­\nbenutzt verstreicht, gilt die Erbschaft als angenommen. Und nur aus­\nnahmsweise bedeutet Stillschweigen die Ausschlagung der Erbschaft, so\ndass derjenige, welcher die Erbschaft in einem solchen Fall annehmen will,\ndies ausdrücklich erklären muss (vgl. Art. 566 Abs. 2, Art. 574 und Art. 575\nAbs. 2 ZGB). Es stellt sich die Frage, ob die Zustimmung der vormund­\nschaftlichen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB in jedem Fall\nnotwendig sei oder aber nur dann, wenn der gesetzliche Vertreter (Vor­\nmund, Beistand, Beirat) eine ausdrückliche Erklärung über die Annahme\noder Ausschlagung einer Erbschaft abzugeben hat. Nach der herrschen­\nden Meinung in Literatur und Praxis trifft letzteres zu (vgl. dazu im einzel­\nnen H. Albisser, a.a.0., Seite 4 5 ff.; A. Egger, a.a.O., A rt.422 ZGB, N.13\nund 14). «Unter Annahme der Erbschaft im Sinne dieser Bestimmung ist\nnicht der von Gesetzes wegen sich vollziehende Erwerb einer Erbschaft\ngemäss Art. 560 ZGB zu verstehen, sondern nur die ausdrückliche\nAnnahme- bzw. Ausschlagungserklärung, die notwendig ist in den Fällen\nvon Art. 566, wo die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers offenkundig oder\namtlich festgestellt ist, Art. 575, wo die berufenen Erben zugunsten nach­\nfolgender ausschlagen, und Art. 574, wo die Nachkommen des Erblassers\n\n116\nA. Entscheide des Regierungsrates 1082, 1083\n\ndie Erbschaft ausschlagen und demgemäss der überlebende Ehegatte vor\ndie Wahl gestellt wird, an deren Stelle die Erbschaft zu erwerben» (J. Benz,\nDie Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden, in: Das Vormund­\nschaftsrecht, Veröffentlichungen der Schweizerischen Verwaltungskurse\nan der Handelshochschule St.Gallen, Band 1, Einsiedeln/Köln 1943, Seite\n1021 ).\nRRB 11.2.1986\n\n1083\n\nErbrecht. Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters\n(Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 3 Ziff. 16 EG zum ZGB; bGS 211.1).\n\nGemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren\neines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung\nbestellen. Art. 3 Ziff. 16 EG zum ZGB überträgt diese Befugnis dem Ge­\nmeinderat. Gestützt hierauf hat der Gemeinderat R. den Bücherexperten\nE.H. zum Erbenvertreter bestellt. Die Ehefrau des am 14. Dezember 1972\nverstorbenen Erblassers ist Miterbin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB und\ndemnach befugt, beim Gemeinderat ein entsprechendes Begehren zu\nstellen. Der Gesetzgeber sieht für die Ernennung eines Erbenvertreters\nkeine materiellen Voraussetzungen vor. Erstelltalsoden Entscheid ganz in\ndas behördliche Ermessen. Hierüber besteht in Literatur und Praxis Einig­\nkeit. «Es liegt im Ermessen der Behörde ( ...) , jedesmal, wenn es nützlich er­\nscheint, eine Drittperson odereinen Erben zum Vertreter zu bestellen, weil\ndie Erben im allgemeinen oder im besonderen ihrer Meinungsverschie­\ndenheiten oder anderer Schwierigkeiten wegen ( ...) unfähig sind, nach\naussen zu handeln.» (P. Piotet, Erbrecht, Vierter Band, Zweiter Halbband,\nSchweizerisches Privatrecht, Basel und Stuttgart 1981, Seite 662; vgl. fer­\nner P. Tuor/V. Picenoni, Berner Kommentar, Band III: Erbrecht, Bern 1966,\nArt. 602 ZGB, N .4 9 ff.; A. Escher, Kommentar zum Schweizerischen Zivil­\ngesetzbuch, III. Band: Erbrecht, Zürich 1960, Art. 602 ZGB, N. 72 ff.).\nEbenso klar und eindeutig hat sich das Bundesgericht ausgedrückt. «Ob\nim einzelnen Fall ein Erbenvertreter zu bestellen sei oder nicht, steht im\nfreien Ermessen der zuständigen Behörde. Für die Handhabung dieses\n\n117\n"}