A. Entscheide des Regierungsrates 1082 1082 Erbrech t. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde i.S. von Art. 422 Ziff. 5 ZGB ist nicht erforderlich, wenn die Annahme der Erbschaft von Gesetzes wegen (Art. 560 ZGB) erfolgt. 1. Gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB bedarf die Annahme einer Erbschaft der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist. Diese Zustimmung der Auf­ sichtsbehörde ist aber nicht nur für die Vormundschaft, sondern auch für die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 ZGB, die Verwaltungsbei­ standschaft gemäss Art. 393 ZGB, die Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB sowie die Beistandschaft nach Art. 309 ZGB erforder­ lich (vgl. H. Albisser, Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft nach Art. 422 Ziff. 5 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 23. Jahr­ gang [1968], Nr. 2, Seite 45; A. Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, II. Band: Das Familienrecht, 2. Auflage, Zürich 1948, Art. 419 ZGB, N.8). 2. In der Regel bedarf die Annahme einer Erbschaft keiner Erklärung. Sofern die dreimonatige Überlegungsfrist gemäss Art. 567 Abs. 1 ZGB un­ benutzt verstreicht, gilt die Erbschaft als angenommen. Und nur aus­ nahmsweise bedeutet Stillschweigen die Ausschlagung der Erbschaft, so dass derjenige, welcher die Erbschaft in einem solchen Fall annehmen will, dies ausdrücklich erklären muss (vgl. Art. 566 Abs. 2, Art. 574 und Art. 575 Abs. 2 ZGB). Es stellt sich die Frage, ob die Zustimmung der vormund­ schaftlichen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB in jedem Fall notwendig sei oder aber nur dann, wenn der gesetzliche Vertreter (Vor­ mund, Beistand, Beirat) eine ausdrückliche Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft abzugeben hat. Nach der herrschen­ den Meinung in Literatur und Praxis trifft letzteres zu (vgl. dazu im einzel­ nen H. Albisser, a.a.0., Seite 4 5 ff.; A. Egger, a.a.O., A rt.422 ZGB, N.13 und 14). «Unter Annahme der Erbschaft im Sinne dieser Bestimmung ist nicht der von Gesetzes wegen sich vollziehende Erwerb einer Erbschaft gemäss Art. 560 ZGB zu verstehen, sondern nur die ausdrückliche Annahme- bzw. Ausschlagungserklärung, die notwendig ist in den Fällen von Art. 566, wo die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers offenkundig oder amtlich festgestellt ist, Art. 575, wo die berufenen Erben zugunsten nach­ folgender ausschlagen, und Art. 574, wo die Nachkommen des Erblassers 116 A. Entscheide des Regierungsrates 1082, 1083 die Erbschaft ausschlagen und demgemäss der überlebende Ehegatte vor die Wahl gestellt wird, an deren Stelle die Erbschaft zu erwerben» (J. Benz, Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden, in: Das Vormund­ schaftsrecht, Veröffentlichungen der Schweizerischen Verwaltungskurse an der Handelshochschule St.Gallen, Band 1, Einsiedeln/Köln 1943, Seite 1021 ). RRB 11.2.1986 1083 Erbrecht. Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 3 Ziff. 16 EG zum ZGB; bGS 211.1). Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Art. 3 Ziff. 16 EG zum ZGB überträgt diese Befugnis dem Ge­ meinderat. Gestützt hierauf hat der Gemeinderat R. den Bücherexperten E.H. zum Erbenvertreter bestellt. Die Ehefrau des am 14. Dezember 1972 verstorbenen Erblassers ist Miterbin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB und demnach befugt, beim Gemeinderat ein entsprechendes Begehren zu stellen. Der Gesetzgeber sieht für die Ernennung eines Erbenvertreters keine materiellen Voraussetzungen vor. Erstelltalsoden Entscheid ganz in das behördliche Ermessen. Hierüber besteht in Literatur und Praxis Einig­ keit. «Es liegt im Ermessen der Behörde ( ...) , jedesmal, wenn es nützlich er­ scheint, eine Drittperson odereinen Erben zum Vertreter zu bestellen, weil die Erben im allgemeinen oder im besonderen ihrer Meinungsverschie­ denheiten oder anderer Schwierigkeiten wegen ( ...) unfähig sind, nach aussen zu handeln.» (P. Piotet, Erbrecht, Vierter Band, Zweiter Halbband, Schweizerisches Privatrecht, Basel und Stuttgart 1981, Seite 662; vgl. fer­ ner P. Tuor/V. Picenoni, Berner Kommentar, Band III: Erbrecht, Bern 1966, Art. 602 ZGB, N .4 9 ff.; A. Escher, Kommentar zum Schweizerischen Zivil­ gesetzbuch, III. Band: Erbrecht, Zürich 1960, Art. 602 ZGB, N. 72 ff.). Ebenso klar und eindeutig hat sich das Bundesgericht ausgedrückt. «Ob im einzelnen Fall ein Erbenvertreter zu bestellen sei oder nicht, steht im freien Ermessen der zuständigen Behörde. Für die Handhabung dieses 117