vgl. auch J. Benz, die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden, in: Das Vor­ mundschaftsrecht, Veröffentlichungen der Schweizerischen Verwaltungs­ kurse an der Handels-Hochschule St.Gallen, Band 1, Einsiedeln/Köln 1943, S. 1021). Das öffentliche Inventar vom 10. Februar 1981 hat die Zahlungs­ unfähigkeit des Erblassers ergeben, so dass die Ausschlagung der Erb­ schaft vermutet wird. Eine ausdrückliche Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft durch den Beistand der beiden minderjährigen Kinder war also nicht nötig. Demnach bedarf es gemäss ständiger Praxis des Regie­ rungsrates der Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht.