ZGB erfor­ derlich ist. Nach der herrschenden Meinung in Literatur und Praxis ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nur dann erforderlich, wenn der ge­ setzliche Vertreter (Vormund, Beistand, Beirat) eine ausdrückliche Erklä­ rung über die Ausschlagung der Erbschaft abzugeben hat (vgl. H.AIbisser, a.a.O., S .4 5 ff.; A. Egger, a.a.O., N. 13 und 14 zu A rt.422 ZGB; vgl. auch J. Benz, die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden, in: Das Vor­ mundschaftsrecht, Veröffentlichungen der Schweizerischen Verwaltungs­ kurse an der Handels-Hochschule St.Gallen, Band 1, Einsiedeln/Köln 1943, S. 1021).