566 Abs. 2 ZGB die Ausschla­ gung vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist. Das öffentliche Inventar ergab vorliegendenfalls einen Ausgabenüberschuss von Fr. 153 215.05. Umstritten ist, ob in diesen Fällen, in welchen die Ausschla­ gung vermutet wird und demnach eine ausdrückliche Erklärung entfällt, die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB erfor­ derlich ist.