ZGB, so dass Art. 422 Ziff. 5 grundsätz­ lich anwendbar ist. 2. In der Regel bedarf die Annahme einer Erbschaft keiner Erklärung. Mit dem unbenutzten Ablauf der dreimonatigen Überlegungsfrist gemäss Art. 567 Abs.1 ZGB gilt die Erbschaft als angenommen. Ausnahmsweise bedeutet Stillschweigen die Ausschlagung der Erbschaft, so dass derje­ nige, welcher die Erbschaft in einem solchen Fall annehmen will, dies aus­ drücklich erklären muss. So wird nach Art. 566 Abs. 2 ZGB die Ausschla­ gung vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist.