ZGB. Der Regierungsrat verneint die Zustimmungsbedürftigkeit mit folgen­ den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB bedarf die Ausschlagung einer Erbschaft der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist. Diese Zustimmung der 114 A. Entscheide des Regierungsrates 1081