26 ZGB ist daher, so­ weit er Personen mit unselbständigem Wohnsitz betrifft, seinem Zwecke nach zwingender Natur» (BGE 71 I 160). Die Praxis des Bundesgerichtes deckt sich mit der herrschenden Lehre, wonach die Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Heim keinen Wechsel der Vormundschaft zur Folge hat. «Die Anstaltsgemeinde soll mit diesen Vormundschaften nicht bela­ stet, gegebenenfalls auch nicht begünstigt werden. Deshalb darf aus der Unterbringung nichtein Wechsel des Wohnsitzes mit Zustimmung der Vor­ mundschaftsbehörde (Art. 377 ZGB) abgeleitet werden» (Kommentar Egger, N. 5 zu Art. 26). RRB 27.5.1975 1081