{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1081_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19810331-19810331-ARGVP-1988-1081.pdf", "Checksum": "8b73d8499651094e798afa075e59d444"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1081"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1081"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1080,1081\nbringung des Mündels durch die Vormundschaftsbehörde andere Motive als nur die Interessen des Mündels (etwa steuerrechtliche) bestimmend seien, und dass die Furcht, die Vormundschaft zu verlieren, die Behörde mehr beeinflusse bei der Frage, ob und wo der Bevormundete versorgt werden soll, als die Interessen des Mündels selbst. Art. 26 ZGB ist daher, so­weit er Personen mit unselbständigem Wohnsitz betrifft, seinem Zwecke nach zwingender Natur» (BGE 71"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:45", "Checksum": "7d8e73cbc0203032718b646b5ca6870a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1081\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1080,1081\nbringung des Mündels durch die Vormundschaftsbehörde andere Motive als nur die Interessen des Mündels (etwa steuerrechtliche) bestimmend seien, und dass die Furcht, die Vormundschaft zu verlieren, die Behörde mehr beeinflusse bei der Frage, ob und wo der Bevormundete versorgt werden soll, als die Interessen des Mündels selbst. Art. 26 ZGB ist daher, so­weit er Personen mit unselbständigem Wohnsitz betrifft, seinem Zwecke nach zwingender Natur» (BGE 71\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1080,1081\n\nbringung des Mündels durch die Vormundschaftsbehörde andere Motive\nals nur die Interessen des Mündels (etwa steuerrechtliche) bestimmend\nseien, und dass die Furcht, die Vormundschaft zu verlieren, die Behörde\nmehr beeinflusse bei der Frage, ob und wo der Bevormundete versorgt\nwerden soll, als die Interessen des Mündels selbst. Art. 26 ZGB ist daher, so­\nweit er Personen mit unselbständigem Wohnsitz betrifft, seinem Zwecke\nnach zwingender Natur» (BGE 71 I 160). Die Praxis des Bundesgerichtes\ndeckt sich mit der herrschenden Lehre, wonach die Unterbringung in einer\nAnstalt oder in einem Heim keinen Wechsel der Vormundschaft zur Folge\nhat. «Die Anstaltsgemeinde soll mit diesen Vormundschaften nicht bela­\nstet, gegebenenfalls auch nicht begünstigt werden. Deshalb darf aus der\nUnterbringung nichtein Wechsel des Wohnsitzes mit Zustimmung der Vor­\nmundschaftsbehörde (Art. 377 ZGB) abgeleitet werden» (Kommentar\nEgger, N. 5 zu Art. 26).\nRRB 27.5.1975\n\n1081\n\nErb rech t. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 422 Ziff. 5\nZGB ist nicht nur im Falle der Vormundschaft, sondern auch bei\nVertretungs- und Verwaltungsbeiratschaft sowie bei Beistandschaft erfor­\nderlich. Keine Zustimmung ist einzuholen, wenn die Ausschlagung der\nErbschaft wegen Überschuldung vermutet wird.\n\nG .B. hinterliess zwei unmündige Kinder, die auf Grund von Art. 392 Ziff. 2\nZGB verbeiständet sind. Gemäss öffentlichem Inventar weist der Nachlass\neinen Passivenüberschuss von rund Fr. 150 0 0 0 - auf. Der Gemeinderat als\nVormundschaftsbehörde hat die Erbschaft für die beiden minderjährigen\nKinder ausgeschlagen und ersucht den Regierungsrat als vormundschaft­\nliche Aufsichtsbehörde um die Zustimmung im Sinne von Art. 422 Ziff. 5\nZGB.\nDer Regierungsrat verneint die Zustimmungsbedürftigkeit mit folgen­\nden Erwägungen:\n1. Gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB bedarf die Ausschlagung einer Erbschaft\nder Zustimmung der Aufsichtsbehörde, nachdem die Beschlussfassung\nder Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist. Diese Zustimmung der\n\n114\nA. Entscheide des Regierungsrates 1081\n\nAufsichtsbehörde ist nicht nur für die Vormundschaft, sondern auch für\ndie Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 ZGB, die Verwaltungsbei­\nstandschaft gemäss Art. 393 ZGB, die Verwaltungsbeiratschaft gemäss\nArt. 395 Abs. 2 ZGB sowie die Beistandschaft nach Art. 309 ZGB erforder­\nlich (vgl. H.AIbisser, Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft nach\nArt. 422 Ziff. 5 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 23. Jahrgang\n[1968], Nr. 2, S. 45; A. Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilge­\nsetzbuch, II. Band, Das Familienrecht, 2. Auflage, Zürich 1948, N .8 zu\nArt. 419 ZGB). Vorliegendenfalls handelt es sich um eine Vertretungsbei­\nstandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB, so dass Art. 422 Ziff. 5 grundsätz­\nlich anwendbar ist.\n2. In der Regel bedarf die Annahme einer Erbschaft keiner Erklärung. Mit\ndem unbenutzten Ablauf der dreimonatigen Überlegungsfrist gemäss\nArt. 567 Abs.1 ZGB gilt die Erbschaft als angenommen. Ausnahmsweise\nbedeutet Stillschweigen die Ausschlagung der Erbschaft, so dass derje­\nnige, welcher die Erbschaft in einem solchen Fall annehmen will, dies aus­\ndrücklich erklären muss. So wird nach Art. 566 Abs. 2 ZGB die Ausschla­\ngung vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt\nseines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist. Das öffentliche\nInventar ergab vorliegendenfalls einen Ausgabenüberschuss von\nFr. 153 215.05. Umstritten ist, ob in diesen Fällen, in welchen die Ausschla­\ngung vermutet wird und demnach eine ausdrückliche Erklärung entfällt,\ndie Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB erfor­\nderlich ist. Nach der herrschenden Meinung in Literatur und Praxis ist die\nZustimmung der Aufsichtsbehörde nur dann erforderlich, wenn der ge­\nsetzliche Vertreter (Vormund, Beistand, Beirat) eine ausdrückliche Erklä­\nrung über die Ausschlagung der Erbschaft abzugeben hat (vgl. H.AIbisser,\na.a.O., S .4 5 ff.; A. Egger, a.a.O., N. 13 und 14 zu A rt.422 ZGB; vgl. auch\nJ. Benz, die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden, in: Das Vor­\nmundschaftsrecht, Veröffentlichungen der Schweizerischen Verwaltungs­\nkurse an der Handels-Hochschule St.Gallen, Band 1, Einsiedeln/Köln 1943,\nS. 1021). Das öffentliche Inventar vom 10. Februar 1981 hat die Zahlungs­\nunfähigkeit des Erblassers ergeben, so dass die Ausschlagung der Erb­\nschaft vermutet wird. Eine ausdrückliche Erklärung über die Ausschlagung\nder Erbschaft durch den Beistand der beiden minderjährigen Kinder war\nalso nicht nötig. Demnach bedarf es gemäss ständiger Praxis des Regie­\nrungsrates der Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht.\nRRB 31.3.1981\n\n115\n"}