A. Entscheide des Regierungsrates 1080,1081 bringung des Mündels durch die Vormundschaftsbehörde andere Motive als nur die Interessen des Mündels (etwa steuerrechtliche) bestimmend seien, und dass die Furcht, die Vormundschaft zu verlieren, die Behörde mehr beeinflusse bei der Frage, ob und wo der Bevormundete versorgt werden soll, als die Interessen des Mündels selbst. Art. 26 ZGB ist daher, so­ weit er Personen mit unselbständigem Wohnsitz betrifft, seinem Zwecke nach zwingender Natur» (BGE 71 I 160). Die Praxis des Bundesgerichtes deckt sich mit der herrschenden Lehre, wonach die Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Heim keinen Wechsel der Vormundschaft zur Folge hat. «Die Anstaltsgemeinde soll mit diesen Vormundschaften nicht bela­ stet, gegebenenfalls auch nicht begünstigt werden. Deshalb darf aus der Unterbringung nichtein Wechsel des Wohnsitzes mit Zustimmung der Vor­ mundschaftsbehörde (Art. 377 ZGB) abgeleitet werden» (Kommentar Egger, N. 5 zu Art. 26). RRB 27.5.1975 1081 Erb rech t. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB ist nicht nur im Falle der Vormundschaft, sondern auch bei Vertretungs- und Verwaltungsbeiratschaft sowie bei Beistandschaft erfor­ derlich. Keine Zustimmung ist einzuholen, wenn die Ausschlagung der Erbschaft wegen Überschuldung vermutet wird. G .B. hinterliess zwei unmündige Kinder, die auf Grund von Art. 392 Ziff. 2 ZGB verbeiständet sind. Gemäss öffentlichem Inventar weist der Nachlass einen Passivenüberschuss von rund Fr. 150 0 0 0 - auf. Der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde hat die Erbschaft für die beiden minderjährigen Kinder ausgeschlagen und ersucht den Regierungsrat als vormundschaft­ liche Aufsichtsbehörde um die Zustimmung im Sinne von Art. 422 Ziff. 5 ZGB. Der Regierungsrat verneint die Zustimmungsbedürftigkeit mit folgen­ den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB bedarf die Ausschlagung einer Erbschaft der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist. Diese Zustimmung der 114 A. Entscheide des Regierungsrates 1081 Aufsichtsbehörde ist nicht nur für die Vormundschaft, sondern auch für die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 ZGB, die Verwaltungsbei­ standschaft gemäss Art. 393 ZGB, die Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB sowie die Beistandschaft nach Art. 309 ZGB erforder­ lich (vgl. H.AIbisser, Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft nach Art. 422 Ziff. 5 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 23. Jahrgang [1968], Nr. 2, S. 45; A. Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilge­ setzbuch, II. Band, Das Familienrecht, 2. Auflage, Zürich 1948, N .8 zu Art. 419 ZGB). Vorliegendenfalls handelt es sich um eine Vertretungsbei­ standschaft gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB, so dass Art. 422 Ziff. 5 grundsätz­ lich anwendbar ist. 2. In der Regel bedarf die Annahme einer Erbschaft keiner Erklärung. Mit dem unbenutzten Ablauf der dreimonatigen Überlegungsfrist gemäss Art. 567 Abs.1 ZGB gilt die Erbschaft als angenommen. Ausnahmsweise bedeutet Stillschweigen die Ausschlagung der Erbschaft, so dass derje­ nige, welcher die Erbschaft in einem solchen Fall annehmen will, dies aus­ drücklich erklären muss. So wird nach Art. 566 Abs. 2 ZGB die Ausschla­ gung vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist. Das öffentliche Inventar ergab vorliegendenfalls einen Ausgabenüberschuss von Fr. 153 215.05. Umstritten ist, ob in diesen Fällen, in welchen die Ausschla­ gung vermutet wird und demnach eine ausdrückliche Erklärung entfällt, die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB erfor­ derlich ist. Nach der herrschenden Meinung in Literatur und Praxis ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nur dann erforderlich, wenn der ge­ setzliche Vertreter (Vormund, Beistand, Beirat) eine ausdrückliche Erklä­ rung über die Ausschlagung der Erbschaft abzugeben hat (vgl. H.AIbisser, a.a.O., S .4 5 ff.; A. Egger, a.a.O., N. 13 und 14 zu A rt.422 ZGB; vgl. auch J. Benz, die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden, in: Das Vor­ mundschaftsrecht, Veröffentlichungen der Schweizerischen Verwaltungs­ kurse an der Handels-Hochschule St.Gallen, Band 1, Einsiedeln/Köln 1943, S. 1021). Das öffentliche Inventar vom 10. Februar 1981 hat die Zahlungs­ unfähigkeit des Erblassers ergeben, so dass die Ausschlagung der Erb­ schaft vermutet wird. Eine ausdrückliche Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft durch den Beistand der beiden minderjährigen Kinder war also nicht nötig. Demnach bedarf es gemäss ständiger Praxis des Regie­ rungsrates der Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht. RRB 31.3.1981 115