G .B. hinterliess zwei unmündige Kinder, die auf Grund von Art. 392 Ziff. 2 ZGB verbeiständet sind. Gemäss öffentlichem Inventar weist der Nachlass einen Passivenüberschuss von rund Fr. 150 0 0 0 - auf. Der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde hat die Erbschaft für die beiden minderjährigen Kinder ausgeschlagen und ersucht den Regierungsrat als vormundschaft­ liche Aufsichtsbehörde um die Zustimmung im Sinne von Art. 422 Ziff. 5