Erb rech t. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB ist nicht nur im Falle der Vormundschaft, sondern auch bei Vertretungs- und Verwaltungsbeiratschaft sowie bei Beistandschaft erfor­ derlich. Keine Zustimmung ist einzuholen, wenn die Ausschlagung der Erbschaft wegen Überschuldung vermutet wird.