{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1080_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19750527-19750527-ARGVP-1988-1080.pdf", "Checksum": "3300728233eed454964589298c7af537"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1079, 1080\num Aufhebung dieser Anordnung über die Verwaltung des Vermögens und Verwendung der AHV-Renten.\nDurch die Aufhebung der Vormundschaft ist der Beschwerdeführer wieder voll handlungsfähig geworden. Ersteht heute in zivilrechtlicher Be­ziehung in den gleichen Rechten und Pflichten wie alle andern volljähri­gen, urteilsfähigen und nicht bevormundeten Personen. Somit ist er allein berechtigt, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Ebenso kann e"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:17", "Checksum": "9f4f5394ff2d59a4133c219b40e5e1ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1080\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1079, 1080\num Aufhebung dieser Anordnung über die Verwaltung des Vermögens und Verwendung der AHV-Renten.\nDurch die Aufhebung der Vormundschaft ist der Beschwerdeführer wieder voll handlungsfähig geworden. Ersteht heute in zivilrechtlicher Be­ziehung in den gleichen Rechten und Pflichten wie alle andern volljähri­gen, urteilsfähigen und nicht bevormundeten Personen. Somit ist er allein berechtigt, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Ebenso kann e\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1079, 1080\n\num Aufhebung dieser Anordnung über die Verwaltung des Vermögens\nund Verwendung der AHV-Renten.\nDurch die Aufhebung der Vormundschaft ist der Beschwerdeführer\nwieder voll handlungsfähig geworden. Ersteht heute in zivilrechtlicher Be­\nziehung in den gleichen Rechten und Pflichten wie alle andern volljähri­\ngen, urteilsfähigen und nicht bevormundeten Personen. Somit ist er allein\nberechtigt, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Ebenso\nkann er allein rechtsgültig für AHV-Renten quittieren, die ihm zustehen.\nFreilich hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf Grund einer frei­\nwilligen Vereinbarung die Vogtkasse mit der Verwaltung seines Vermö­\ngens zu betrauen. Gegen seinen Willen darf aber die Vormundschaftsbe­\nhörde sein Vermögen nicht zurückbehalten. Die Vormundschaftsbehörde\nwird angesichts dessen angewiesen, dem Beschwerdeführer sein Vermö­\ngen auszuhändigen und dafür besorgt zu sein, dass die AHV-Renten direkt\nan ihn ausbezahlt werden.\nRRB 17.11.1953\n\n1080\n\nV orm undschaft. Durch die Unterbringung einer bevormundeten Person\nin einem Heim oder in einer Anstalt wird kein neuer Wohnsitz begründet;\ndie Vormundschaft ist am bisherigen Wohnort weiterzuführen (Art. 25/26\nund 376 ZGB).\n\nDie Bevormundung erfolgt am Wohnsitz der zu bevormundenden Person\n(Art. 376 Abs.1 ZGB). Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit Zustim­\nmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden (Art. 377 Abs.1 ZGB). Ist er\nerfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes\nüber (Art. 377 Abs. 2 ZGB). Die Übertragung der Vormundschaft setzt also\neinen Wohnsitzwechsel voraus. Gemäss Art. 26 ZGB begründet die Unter­\nbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Straf­\nanstalt keinen Wohnsitz. «Die Regel des Art. 26 ZGB, wonach die Unter­\nbringung einer Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt keinen Wohnsitz zu\nbegründen vermag, gilt nicht nur für Handlungsfähige, sondern noch\nmehr für bevormundete Personen. Für sie war die Vorschrift ursprünglich\nallein vorgesehen. Es sollte damit vermieden werden, dass bei der Unter­\n\n113\nA. Entscheide des Regierungsrates 1080,1081\n\nbringung des Mündels durch die Vormundschaftsbehörde andere Motive\nals nur die Interessen des Mündels (etwa steuerrechtliche) bestimmend\nseien, und dass die Furcht, die Vormundschaft zu verlieren, die Behörde\nmehr beeinflusse bei der Frage, ob und wo der Bevormundete versorgt\nwerden soll, als die Interessen des Mündels selbst. Art. 26 ZGB ist daher, so­\nweit er Personen mit unselbständigem Wohnsitz betrifft, seinem Zwecke\nnach zwingender Natur» (BGE 71 I 160). Die Praxis des Bundesgerichtes\ndeckt sich mit der herrschenden Lehre, wonach die Unterbringung in einer\nAnstalt oder in einem Heim keinen Wechsel der Vormundschaft zur Folge\nhat. «Die Anstaltsgemeinde soll mit diesen Vormundschaften nicht bela­\nstet, gegebenenfalls auch nicht begünstigt werden. Deshalb darf aus der\nUnterbringung nichtein Wechsel des Wohnsitzes mit Zustimmung der Vor­\nmundschaftsbehörde (Art. 377 ZGB) abgeleitet werden» (Kommentar\nEgger, N. 5 zu Art. 26).\nRRB 27.5.1975\n\n1081\n\nErb rech t. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 422 Ziff. 5\nZGB ist nicht nur im Falle der Vormundschaft, sondern auch bei\nVertretungs- und Verwaltungsbeiratschaft sowie bei Beistandschaft erfor­\nderlich. Keine Zustimmung ist einzuholen, wenn die Ausschlagung der\nErbschaft wegen Überschuldung vermutet wird.\n\nG .B. hinterliess zwei unmündige Kinder, die auf Grund von Art. 392 Ziff. 2\nZGB verbeiständet sind. Gemäss öffentlichem Inventar weist der Nachlass\neinen Passivenüberschuss von rund Fr. 150 0 0 0 - auf. Der Gemeinderat als\nVormundschaftsbehörde hat die Erbschaft für die beiden minderjährigen\nKinder ausgeschlagen und ersucht den Regierungsrat als vormundschaft­\nliche Aufsichtsbehörde um die Zustimmung im Sinne von Art. 422 Ziff. 5\nZGB.\nDer Regierungsrat verneint die Zustimmungsbedürftigkeit mit folgen­\nden Erwägungen:\n1. Gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB bedarf die Ausschlagung einer Erbschaft\nder Zustimmung der Aufsichtsbehörde, nachdem die Beschlussfassung\nder Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist. Diese Zustimmung der\n\n114\n"}