A. Entscheide des Regierungsrates 1079, 1080 um Aufhebung dieser Anordnung über die Verwaltung des Vermögens und Verwendung der AHV-Renten. Durch die Aufhebung der Vormundschaft ist der Beschwerdeführer wieder voll handlungsfähig geworden. Ersteht heute in zivilrechtlicher Be­ ziehung in den gleichen Rechten und Pflichten wie alle andern volljähri­ gen, urteilsfähigen und nicht bevormundeten Personen. Somit ist er allein berechtigt, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Ebenso kann er allein rechtsgültig für AHV-Renten quittieren, die ihm zustehen. Freilich hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf Grund einer frei­ willigen Vereinbarung die Vogtkasse mit der Verwaltung seines Vermö­ gens zu betrauen. Gegen seinen Willen darf aber die Vormundschaftsbe­ hörde sein Vermögen nicht zurückbehalten. Die Vormundschaftsbehörde wird angesichts dessen angewiesen, dem Beschwerdeführer sein Vermö­ gen auszuhändigen und dafür besorgt zu sein, dass die AHV-Renten direkt an ihn ausbezahlt werden. RRB 17.11.1953 1080 V orm undschaft. Durch die Unterbringung einer bevormundeten Person in einem Heim oder in einer Anstalt wird kein neuer Wohnsitz begründet; die Vormundschaft ist am bisherigen Wohnort weiterzuführen (Art. 25/26 und 376 ZGB). Die Bevormundung erfolgt am Wohnsitz der zu bevormundenden Person (Art. 376 Abs.1 ZGB). Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit Zustim­ mung der Vormundschaftsbehörde stattfinden (Art. 377 Abs.1 ZGB). Ist er erfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über (Art. 377 Abs. 2 ZGB). Die Übertragung der Vormundschaft setzt also einen Wohnsitzwechsel voraus. Gemäss Art. 26 ZGB begründet die Unter­ bringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Straf­ anstalt keinen Wohnsitz. «Die Regel des Art. 26 ZGB, wonach die Unter­ bringung einer Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt keinen Wohnsitz zu begründen vermag, gilt nicht nur für Handlungsfähige, sondern noch mehr für bevormundete Personen. Für sie war die Vorschrift ursprünglich allein vorgesehen. Es sollte damit vermieden werden, dass bei der Unter­ 113 A. Entscheide des Regierungsrates 1080,1081 bringung des Mündels durch die Vormundschaftsbehörde andere Motive als nur die Interessen des Mündels (etwa steuerrechtliche) bestimmend seien, und dass die Furcht, die Vormundschaft zu verlieren, die Behörde mehr beeinflusse bei der Frage, ob und wo der Bevormundete versorgt werden soll, als die Interessen des Mündels selbst. Art. 26 ZGB ist daher, so­ weit er Personen mit unselbständigem Wohnsitz betrifft, seinem Zwecke nach zwingender Natur» (BGE 71 I 160). Die Praxis des Bundesgerichtes deckt sich mit der herrschenden Lehre, wonach die Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Heim keinen Wechsel der Vormundschaft zur Folge hat. «Die Anstaltsgemeinde soll mit diesen Vormundschaften nicht bela­ stet, gegebenenfalls auch nicht begünstigt werden. Deshalb darf aus der Unterbringung nichtein Wechsel des Wohnsitzes mit Zustimmung der Vor­ mundschaftsbehörde (Art. 377 ZGB) abgeleitet werden» (Kommentar Egger, N. 5 zu Art. 26). RRB 27.5.1975 1081 Erb rech t. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB ist nicht nur im Falle der Vormundschaft, sondern auch bei Vertretungs- und Verwaltungsbeiratschaft sowie bei Beistandschaft erfor­ derlich. Keine Zustimmung ist einzuholen, wenn die Ausschlagung der Erbschaft wegen Überschuldung vermutet wird. G .B. hinterliess zwei unmündige Kinder, die auf Grund von Art. 392 Ziff. 2 ZGB verbeiständet sind. Gemäss öffentlichem Inventar weist der Nachlass einen Passivenüberschuss von rund Fr. 150 0 0 0 - auf. Der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde hat die Erbschaft für die beiden minderjährigen Kinder ausgeschlagen und ersucht den Regierungsrat als vormundschaft­ liche Aufsichtsbehörde um die Zustimmung im Sinne von Art. 422 Ziff. 5 ZGB. Der Regierungsrat verneint die Zustimmungsbedürftigkeit mit folgen­ den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB bedarf die Ausschlagung einer Erbschaft der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist. Diese Zustimmung der 114