26 ZGB begründet die Unter­ bringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Straf­ anstalt keinen Wohnsitz. «Die Regel des Art. 26 ZGB, wonach die Unter­ bringung einer Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt keinen Wohnsitz zu begründen vermag, gilt nicht nur für Handlungsfähige, sondern noch mehr für bevormundete Personen. Für sie war die Vorschrift ursprünglich allein vorgesehen. Es sollte damit vermieden werden, dass bei der Unter­ 113