Die Bevormundung erfolgt am Wohnsitz der zu bevormundenden Person (Art. 376 Abs.1 ZGB). Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit Zustim­ mung der Vormundschaftsbehörde stattfinden (Art. 377 Abs.1 ZGB). Ist er erfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über (Art. 377 Abs. 2 ZGB). Die Übertragung der Vormundschaft setzt also einen Wohnsitzwechsel voraus. Gemäss Art. 26 ZGB begründet die Unter­ bringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Straf­ anstalt keinen Wohnsitz.