Freilich hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf Grund einer frei­ willigen Vereinbarung die Vogtkasse mit der Verwaltung seines Vermö­ gens zu betrauen. Gegen seinen Willen darf aber die Vormundschaftsbe­ hörde sein Vermögen nicht zurückbehalten. Die Vormundschaftsbehörde wird angesichts dessen angewiesen, dem Beschwerdeführer sein Vermö­ gen auszuhändigen und dafür besorgt zu sein, dass die AHV-Renten direkt an ihn ausbezahlt werden. RRB 17.11.1953 1080