um Aufhebung dieser Anordnung über die Verwaltung des Vermögens und Verwendung der AHV-Renten. Durch die Aufhebung der Vormundschaft ist der Beschwerdeführer wieder voll handlungsfähig geworden. Ersteht heute in zivilrechtlicher Be­ ziehung in den gleichen Rechten und Pflichten wie alle andern volljähri­ gen, urteilsfähigen und nicht bevormundeten Personen. Somit ist er allein berechtigt, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Ebenso kann er allein rechtsgültig für AHV-Renten quittieren, die ihm zustehen. Freilich hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf Grund einer frei­ willigen Vereinbarung die Vogtkasse mit der Verwaltung seines Vermö­ gens zu betrauen.