V o rm u n d sch aft. Die Aufhebung der Vormundschaft bewirkt die un­ eingeschränkte Wiedereinsetzung des Mündels in die Verwaltung seines Vermögens (Art. 431 ff. ZGB). Der Beschwerdeführer ist aus der Vormundschaft entlassen worden. Gleichzeitig ordnete die zuständige Vormundschaftsbehörde an, dass die Verwaltung seines Vermögens weiterhin durch die Vogtkasse besorgt werde. Auch seine AHV-Renten seien der Vogtkasse zu übergeben zwecks Anlage auf seinem Sparheft. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren 1 Vgl. heute Art. 12 lit.c des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 112 A. Entscheide des Regierungsrates 1079, 1080