Wenn - wie hier - das kantonale Recht keine Begründungspflicht vorsieht, dürfen aller­ dings an die Begründung keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden (BGE 9 6 1724)1. Diese Mindestgarantie, die unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet wird, ist jedoch im vorliegenden Fall ver­ letzt, wenn sich der Gemeinderat damit begnügt, auf seine allgemeine Praxis als Vormundschaftsbehörde zu verweisen.