Die jüngere Praxis des Bun­ desgerichtes erklärt die Behörden grundsätzlich für verpflichtet, ihre Ver­ fügungen und Entscheide zu begründen; es entspreche «allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass dem Rechtsuchenden die Entschei­ dungsgründe eröffnet werden» (BGE 96 I 7 2 3 f ) . Wenn - wie hier - das kantonale Recht keine Begründungspflicht vorsieht, dürfen aller­ dings an die Begründung keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden (BGE 9 6 1724)1.