{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1079_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19531117-19531117-ARGVP-1988-1079.pdf", "Checksum": "b5bc22810832a926e2db8c1eb6b64a35"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1079"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1079"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1078, 1079\nbilden (Kommentar Hegnauer, N.238 zu Art. 324-327 ZGB). 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Diese An­hörung, die ein elementares Recht eines Betroffenen in einem derartigen Verfahren darstellt, fand vorliegendenfalls Unbestrittenermassen nicht statt.\nEin zweiter Mangel des gemeinderätlichen Entscheides liegt darin, dass er einer Begründung entbehrt. Nach der Rechtsprechung ist ein derartiger Entscheid schriftlich zu begründen. Die jüngere Praxis des Bun­desgerichtes erklärt die Behörden\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1078, 1079\n\nbilden (Kommentar Hegnauer, N.238 zu Art. 324-327 ZGB). Diese An­\nhörung, die ein elementares Recht eines Betroffenen in einem derartigen\nVerfahren darstellt, fand vorliegendenfalls Unbestrittenermassen nicht\nstatt.\nEin zweiter Mangel des gemeinderätlichen Entscheides liegt darin,\ndass er einer Begründung entbehrt. Nach der Rechtsprechung ist ein\nderartiger Entscheid schriftlich zu begründen. Die jüngere Praxis des Bun­\ndesgerichtes erklärt die Behörden grundsätzlich für verpflichtet, ihre Ver­\nfügungen und Entscheide zu begründen; es entspreche «allgemeinen\nrechtsstaatlichen Prinzipien, dass dem Rechtsuchenden die Entschei­\ndungsgründe eröffnet werden» (BGE 96 I 7 2 3 f ) . Wenn - wie hier -\ndas kantonale Recht keine Begründungspflicht vorsieht, dürfen aller­\ndings an die Begründung keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden\n(BGE 9 6 1724)1. Diese Mindestgarantie, die unmittelbar aus dem Anspruch\nauf rechtliches Gehör abgeleitet wird, ist jedoch im vorliegenden Fall ver­\nletzt, wenn sich der Gemeinderat damit begnügt, auf seine allgemeine\nPraxis als Vormundschaftsbehörde zu verweisen. Wenn die Vormund­\nschaftsbehörde so weitgehend in die Rechte eines Elternteils eingreift,\nmuss sie die Umstände des Falles eingehend abklären und die Gründe, die\nzu ihrem Entscheid geführt haben, im einzelnen darstellen (vgl. auch Heg­\nnauer, a.a.0., N. 243).\nRRB 31.3.1977\n\n1079\n\nV o rm u n d sch aft. Die Aufhebung der Vormundschaft bewirkt die un­\neingeschränkte Wiedereinsetzung des Mündels in die Verwaltung seines\nVermögens (Art. 431 ff. ZGB).\n\nDer Beschwerdeführer ist aus der Vormundschaft entlassen worden.\nGleichzeitig ordnete die zuständige Vormundschaftsbehörde an, dass die\nVerwaltung seines Vermögens weiterhin durch die Vogtkasse besorgt\nwerde. Auch seine AHV-Renten seien der Vogtkasse zu übergeben zwecks\nAnlage auf seinem Sparheft. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren\n\n1 Vgl. heute Art. 12 lit.c des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)\n\n112\nA. Entscheide des Regierungsrates 1079, 1080\n\num Aufhebung dieser Anordnung über die Verwaltung des Vermögens\nund Verwendung der AHV-Renten.\nDurch die Aufhebung der Vormundschaft ist der Beschwerdeführer\nwieder voll handlungsfähig geworden. Ersteht heute in zivilrechtlicher Be­\nziehung in den gleichen Rechten und Pflichten wie alle andern volljähri­\ngen, urteilsfähigen und nicht bevormundeten Personen. Somit ist er allein\nberechtigt, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Ebenso\nkann er allein rechtsgültig für AHV-Renten quittieren, die ihm zustehen.\nFreilich hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf Grund einer frei­\nwilligen Vereinbarung die Vogtkasse mit der Verwaltung seines Vermö­\ngens zu betrauen. Gegen seinen Willen darf aber die Vormundschaftsbe­\nhörde sein Vermögen nicht zurückbehalten. Die Vormundschaftsbehörde\nwird angesichts dessen angewiesen, dem Beschwerdeführer sein Vermö­\ngen auszuhändigen und dafür besorgt zu sein, dass die AHV-Renten direkt\nan ihn ausbezahlt werden.\nRRB 17.11.1953\n\n1080\n\nV orm undschaft. Durch die Unterbringung einer bevormundeten Person\nin einem Heim oder in einer Anstalt wird kein neuer Wohnsitz begründet;\ndie Vormundschaft ist am bisherigen Wohnort weiterzuführen (Art. 25/26\nund 376 ZGB).\n\nDie Bevormundung erfolgt am Wohnsitz der zu bevormundenden Person\n(Art. 376 Abs.1 ZGB). Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit Zustim­\nmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden (Art. 377 Abs.1 ZGB). Ist er\nerfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes\nüber (Art. 377 Abs. 2 ZGB). Die Übertragung der Vormundschaft setzt also\neinen Wohnsitzwechsel voraus. Gemäss Art. 26 ZGB begründet die Unter­\nbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Straf­\nanstalt keinen Wohnsitz. «Die Regel des Art. 26 ZGB, wonach die Unter­\nbringung einer Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt keinen Wohnsitz zu\nbegründen vermag, gilt nicht nur für Handlungsfähige, sondern noch\nmehr für bevormundete Personen. Für sie war die Vorschrift ursprünglich\nallein vorgesehen. Es sollte damit vermieden werden, dass bei der Unter­\n\n113\n"}