Diese Mindestgarantie, die unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet wird, ist jedoch im vorliegenden Fall ver­ letzt, wenn sich der Gemeinderat damit begnügt, auf seine allgemeine Praxis als Vormundschaftsbehörde zu verweisen. Wenn die Vormund­ schaftsbehörde so weitgehend in die Rechte eines Elternteils eingreift, muss sie die Umstände des Falles eingehend abklären und die Gründe, die zu ihrem Entscheid geführt haben, im einzelnen darstellen (vgl. auch Heg­ nauer, a.a.0., N. 243). RRB 31.3.1977 1079