bilden (Kommentar Hegnauer, N.238 zu Art. 324-327 ZGB). Diese An­ hörung, die ein elementares Recht eines Betroffenen in einem derartigen Verfahren darstellt, fand vorliegendenfalls Unbestrittenermassen nicht statt. Ein zweiter Mangel des gemeinderätlichen Entscheides liegt darin, dass er einer Begründung entbehrt. Nach der Rechtsprechung ist ein derartiger Entscheid schriftlich zu begründen. Die jüngere Praxis des Bun­ desgerichtes erklärt die Behörden grundsätzlich für verpflichtet, ihre Ver­ fügungen und Entscheide zu begründen; es entspreche «allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass dem Rechtsuchenden die Entschei­ dungsgründe eröffnet werden» (BGE 96 I 7 2 3 f ) .