Er bezeichnet die Bevormundung als gerechtfertigt, da nach seiner Auffas­ sung der Mutter die Voraussetzungen für die Ausübung der elterlichen Gewalt fehlen. - In formeller Hinsicht kann dem Gemeinderat R. nicht bei­ gepflichtet werden. Bevor die Vormundschaftsbehörde ihren Entscheid fällt, hat sie die Verhältnisse umfassend abzuklären. Sie darf sich nicht dar­ auf beschränken, den Antrag des Beistandes zu übernehmen, sondern sie muss sich, insbesondere durch Anhörung der Mutter, ein eigenes Urteil. 111 A. Entscheide des Regierungsrates 1078, 1079