{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1078_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19770331-19770331-ARGVP-1988-1078.pdf", "Checksum": "e88f8098798d0ceba82d3fd3d355c657"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1077, 1078\nZGB, Diss. Zürich 1968, Seite 98ff.). Da der Rekurrentin von der Vorinstanz das rechtliche Gehör verweigert wurde, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Geschäft zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen.\nRRB 5.1.1982\n1078\nVorm undschaft. Rechtliches Gehör bei der Anordnung einer Vormund­schaft überein unmündiges Kind. Anforderungen an die Begründung des Entscheides der Vormundschaftsbehörde.\nDie in der ausserrhodischen Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:12", "Checksum": "a0121db3ed2cdc8b144d31c5660b9879", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1078\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1077, 1078\nZGB, Diss. Zürich 1968, Seite 98ff.). Da der Rekurrentin von der Vorinstanz das rechtliche Gehör verweigert wurde, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Geschäft zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen.\nRRB 5.1.1982\n1078\nVorm undschaft. Rechtliches Gehör bei der Anordnung einer Vormund­schaft überein unmündiges Kind. Anforderungen an die Begründung des Entscheides der Vormundschaftsbehörde.\nDie in der ausserrhodischen Gemeinde\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1077, 1078\n\nZGB, Diss. Zürich 1968, Seite 98ff.). Da der Rekurrentin von der Vorinstanz\ndas rechtliche Gehör verweigert wurde, ist der angefochtene Entscheid\naufzuheben und das Geschäft zur Neubeurteilung an den Gemeinderat\nzurückzuweisen.\nRRB 5.1.1982\n\n1078\n\nV orm undschaft. Rechtliches Gehör bei der Anordnung einer Vormund­\nschaft überein unmündiges Kind. Anforderungen an die Begründung des\nEntscheides der Vormundschaftsbehörde.\n\nDie in der ausserrhodischen Gemeinde R. wohnhafte Frau S.L. hat am\n21. Dezember 1975 die Tochter Maria geboren, die am 9. August 1976\nvon einem Tessiner Gericht auf Klage des Ehemannes als ausserehelich\nerklärt wurde. Der Gemeinderat R. stellte das Kind Maria - dessen Interes­\nsen bis dahin ein Beistand gewahrt hatte - am 4. Januar 1977 unter Vor­\nmundschaft.\nFrau L. rekurrierte an den Regierungsrat. Sie machte im wesentlichen\ngeltend, sie sei vor der Errichtung der Vormundschaft über ihre Tochter\nnicht angehört worden; ausserdem enthalte der Beschluss des Gemeinde­\nrates R. keine Begründung.\nDer Regierungsrat hob den gemeinderätlichen Entscheid in Gutheis­\nsung des Rekurses auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­\ninstanz zurück. Aus den Erwägungen:\nDer Gemeinderat R. bestreitet nicht, dass die Errichtung der Vormund­\nschaft überdas Kind Maria L. ohne Anhörung der Mutter vorgenommen\nworden ist. Er vertritt indessen die Auffassung, der Bericht des Beistandes,\nauf den er sich stützt, genüge für die Anordnung dieser Massnahme. Er\nbezeichnet die Bevormundung als gerechtfertigt, da nach seiner Auffas­\nsung der Mutter die Voraussetzungen für die Ausübung der elterlichen\nGewalt fehlen. - In formeller Hinsicht kann dem Gemeinderat R. nicht bei­\ngepflichtet werden. Bevor die Vormundschaftsbehörde ihren Entscheid\nfällt, hat sie die Verhältnisse umfassend abzuklären. Sie darf sich nicht dar­\nauf beschränken, den Antrag des Beistandes zu übernehmen, sondern sie\nmuss sich, insbesondere durch Anhörung der Mutter, ein eigenes Urteil.\n\n111\nA. Entscheide des Regierungsrates 1078, 1079\n\nbilden (Kommentar Hegnauer, N.238 zu Art. 324-327 ZGB). Diese An­\nhörung, die ein elementares Recht eines Betroffenen in einem derartigen\nVerfahren darstellt, fand vorliegendenfalls Unbestrittenermassen nicht\nstatt.\nEin zweiter Mangel des gemeinderätlichen Entscheides liegt darin,\ndass er einer Begründung entbehrt. Nach der Rechtsprechung ist ein\nderartiger Entscheid schriftlich zu begründen. Die jüngere Praxis des Bun­\ndesgerichtes erklärt die Behörden grundsätzlich für verpflichtet, ihre Ver­\nfügungen und Entscheide zu begründen; es entspreche «allgemeinen\nrechtsstaatlichen Prinzipien, dass dem Rechtsuchenden die Entschei­\ndungsgründe eröffnet werden» (BGE 96 I 7 2 3 f ) . Wenn - wie hier -\ndas kantonale Recht keine Begründungspflicht vorsieht, dürfen aller­\ndings an die Begründung keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden\n(BGE 9 6 1724)1. Diese Mindestgarantie, die unmittelbar aus dem Anspruch\nauf rechtliches Gehör abgeleitet wird, ist jedoch im vorliegenden Fall ver­\nletzt, wenn sich der Gemeinderat damit begnügt, auf seine allgemeine\nPraxis als Vormundschaftsbehörde zu verweisen. Wenn die Vormund­\nschaftsbehörde so weitgehend in die Rechte eines Elternteils eingreift,\nmuss sie die Umstände des Falles eingehend abklären und die Gründe, die\nzu ihrem Entscheid geführt haben, im einzelnen darstellen (vgl. auch Heg­\nnauer, a.a.0., N. 243).\nRRB 31.3.1977\n\n1079\n\nV o rm u n d sch aft. Die Aufhebung der Vormundschaft bewirkt die un­\neingeschränkte Wiedereinsetzung des Mündels in die Verwaltung seines\nVermögens (Art. 431 ff. ZGB).\n\nDer Beschwerdeführer ist aus der Vormundschaft entlassen worden.\nGleichzeitig ordnete die zuständige Vormundschaftsbehörde an, dass die\nVerwaltung seines Vermögens weiterhin durch die Vogtkasse besorgt\nwerde. Auch seine AHV-Renten seien der Vogtkasse zu übergeben zwecks\nAnlage auf seinem Sparheft. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren\n\n1 Vgl. heute Art. 12 lit.c des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)\n\n112\n"}